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Riester – Altersvorsorge-Infos

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Volker Westhagemann

Dipl.-Kfm. Volker Westhagemann

Diplom-Kaufmann Volker Westhagemann, Geschäftsführer der cc Westhageman, hat in seinem Beitrag im X.netzwerker 03|2012 aus September 2012 einen Überblick über die Rürup-Altersvorsorge verschafft.

Hier im Blog gibt er noch einmal ergänzend weitere Informationen mit Sicht auf die sogenannte Riester-Rente.

 

 

 

 

Riester-Rente

Anspruchsberechtigte

Unmittelbar förderberechtigt sind grundsätzlich alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und Selbstständigen (z.B. Handwerker), sowie Künstler über die Künstlersozialkasse. Darüber hinaus Beamte, Landwirte, Kindererziehende, Bezieher von Arbeitslosengeld und ALGII sowie vollständig Erwerbsgeminderte und Dienstunfähige Personen. Zusätzlich sind auch geringfügig Beschäftigte förderfähig, wenn sie auf die Rentenversicherungsfreiheit beim Minijob verzichten. Letzteres kann von Fall zu Fall sehr attraktiv sein (auch an anderer Stelle: Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht).

Mittelbar bezugsberechtigt sind Ehepartner von unmittelbar Zulagenberechtigten, sofern Sie in einen eigenen Riester-Vertrag sparen und dort mindestens 60 € pro Jahr sparen. Tipp: In vielen Fällen lohnt sich das bei steuerlich gemeinsamer Veranlagung nicht. Hier sollte immer der Einzelfall geprüft werden.

Förderumfang

Seit 2008 erhält jeder Berechtigte eine Grundzulage von 154 € pro Jahr sowie pro Kind 185 € (für ab 2008 geborene Kinder gar 300 €). Voraussetzung dafür ist, dass aus der Summe der eigenen Sparbeiträge und der Zulagen mindestens 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens, maximal 2.100 € jährlich, in einem zertifizierten Riester-Vertrag ankommen. Ansonsten werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Darüber hinaus wird im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung seitens des Finanzamtes geprüft, ob ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG eine höhere Erstattung zur Folge hätte, als die Summe der bereits gewährten Zulagen. Gegebenenfalls erfolgt daraus für den Steuerpflichtigen eine zulagenübersteigende Steuererstattung. Tipp: Wurde die jährliche Sparrate zu gering gewählt, geht das Finanzamt bei der Berechnung davon aus, dass höhere Zulagen möglich gewesen wären und legt diese zugrunde. Insofern sollte – bei Nichtinanspruchnahme des o. g. Riester-Maximalbeitrages, jeweils vor dem Jahresende gegebenenfalls eine Zuzahlung geleistet werden.

Förderfähige Anlageformen

Grundsätzlich möglich sind Banksparpläne, klassische und fondsgebundene Rentenversicherungen, Fondsparpläne sowie die Einbindung der Riesterförderung in Verträge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Seit 2008 ist die Riesterförderung auch bei der Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum integrierbar. Die dort vorhandenen Beschränkungen beim Verkauf oder bei Vermietung schrecken viele Verbraucher aber bis dato ab. Bei klar definierbarer Wohn- bzw. Lebensplanung kann jedoch die Einbeziehung der Riesterförderung in die Eigenheim-Finanzierung durchaus in Betracht kommen.

Bei Einführung der Riesterrente war es ein Novum, dass fondsgebundene Sparpläne einerseits erlaubt sind, andererseits zum Rentenbeginn  mindestens das eingezahlte Kapital zur Verfügung stehen muss. Da Garantien bekanntlich Kosten verursachen, war die erste Generation derartiger Riesterverträge in Bezug auf die Vertragskosten zum Teil sehr teuer. Mittlerweile gibt es jedoch mehrere attraktive Fondsprodukte am Markt, mit effizienten Garantielösungen.

Beschränkungen

Alle Riesterprodukte der vorgenannten Sparmöglichkeiten müssen vom Anbieter bei der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zertifiziert werden. Die diesbezüglichen Rahmenbedingungen orientieren sich eng an denen der gesetzlichen Rente. So sind die Verträge in der Ansparphase nicht als Sicherheit beleihbar oder abtretbar. Eine vorzeitige Kündigung führt zur Rückforderung aller Zulagen und bereits gewährter Steuervorteile. Gleiches gilt bei Tod vor Rentenbeginn, allerdings kann der hinterbliebene Ehepartner alternativ das Kapital förderunschädlich auf einen eigenen Vertrag übertragen lassen. Es gilt der eingeschränkte Hinterbliebenenbegriff, das heißt eine Vererbung des Kapitals oder der Rente an Kinder und Dritte ist nicht möglich.

Ab dem Rentenbeginn (frühestens ab 60 möglich) muss die Riesterrente zwingend als lebenslange Rente ausgezahlt werden. Sie ist steuerpflichtig und wird bei der Berechnung gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt. Eine Kapitalauszahlung zum Rentenbeginn (frühestens ab 60) ist auf 30 % des Kapitalwertes begrenzt und steuerpflichtig. Im Rahmen einer Rentengarantiezeit wird im Todesfall die Rente an den hinterbliebenen Ehegatten weiter gezahlt.

Wie attraktiv ist Riester?

Der Anteil der Rente aus Riester-Verträgen an der gesamten Altersrente wird, bedingt durch die engen Höchstgrenzen, nur gering sein. Da die Förderung aber, ähnlich der betrieblichen Altersvorsorge, sehr hoch ist („Sparen aus dem Brutto“) und viele attraktive Anlagemodelle zur Verfügung stehen, ist diese für alle von der Rentenreform 2001 Betroffenen nach meiner Einschätzung nahezu zwingend. Vorausgesetzt, die erforderliche Liquidität für Eigenbeiträge ist vorhanden. Insbesondere für Familien mit mehr als 2 Kindern ist die Riester-Rente häufig im Vergleich zu anderen Formen der geförderten Altersvorsorge unschlagbar.

Für Fragen wenden Sie sich gern direkt an Herrn Westhagemann unter:

info@cc-westhagemann.de


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